
DIE INFOTHEK
und ihre Themen
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt worden ist vom
Niedersächsischen Bund für Freie Erwachsenenbildung
Verwaltungsstelle Marienstraße 9-11
30171 Hannover
Tel.: (05 11) 3 64 91-0
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Bildungsurlaub finden Sie in der Broschüre BILDUNGSURLAUB - EIN SOZIALES GRUNDRECHT, die sie sich beim Niersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur als pdf-Dokument herunterladen können.
Selbstverständlich beantworten wir Ihnen auch gerne diesbezügliche Fragen, da auch wir vom Bund für Freie Erwachsenenbildung anerkannt worden sind und seit einiger Zeit in der Beantragung von Bildungsurlaub praktische Hinweise geben können.
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Sie wollen einen Lehrgang der Aufstiegsfortbildung besuchen? Sie wissen nicht wie Sie ihn finanzieren sollen?
Hier die Antwort: Sie können eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (ABFG) beantragen (sog. Meister-BAföG).
Die nachfolgende Darstellung der Fördermaßnahme ergeht ohne Gewähr für eine abschließende Auflistung.
Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeitform, Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen) und Fernunterrichtslehrgänge, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen.
Anspruchsberechtigte:
Handwerker, Techniker oder Fachkräfte, die sich z.B. zu Handwerks-, Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten weiter qualifizieren wollen, können für die Vorbereitung auf ihren ersten Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung erhalten. Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen, eine Altersbegrenzung besteht nicht.
Antragsvoraussetzungen:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an fünf Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden und müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen; die Förderunghöchstdauer beträgt 24 Monate. bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb eines halben Jahres nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen und müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen; die Förderungshöchstdauer beträgt 48 Monate. Fernunterrichtslehrgänge sind förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 Fernunterrichtsschulgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird; die Förderungshöchstdauer und die Mindeststundenzahl sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
Werden diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Telefonische Auskünfte bezüglich der Antragstellung und Darlehensabwicklung erhalten Sie bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (N-Bank)
Günter-Wagner-Allee 12-14
30177 Hannover
Telefon: 0511 / 30 03 10
Telefax: 0511 / 30 03 15 81
E-mail: meisterbafoeg@nbank.de
Internet: http://www.nbank.de
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STEUERLICH ABSETZBARE WEITERBILDUNGSKOSTEN
Die obersten Richter haben eine Lanze für Weiterbildungskosten gebrochen. Jetzt muss das Finanzamt Ausgaben für ein berufsbegleitendes Erststudium oder eine Umschulung zu einem neuen Beruf ungekürzt akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BFH) entgegen seiner bisherigen Ansicht entschieden.
Bisher konnten Steuerzahler solche Kosten höchstens bis zu 920 Euro (bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1227 Euro) im Jahr abziehen.
Erfolg hatte eine gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin und Betriebswirtin. Nach Jahren im Beruf studierte sie nebenbei Personalwesen, damit sie die Voraussetzung für eine Stelle in der Bank erfüllte. Sie wollte in ihrem Beruf besser vorankommen, ihre Kenntnisse erweitern und ihre Stellung im Unternehmen festigen. Deshalb seien die Ausgaben für das Studium in Höhe von 3800 Euro Werbungskosten und keine Sonderausgaben (Az. VI R 137 / 01).
Die neue Rechtsauffassung bescherte auch einer 45-jährigen Arbeitslosen Steuererstattung. Sie gab für eine Ausbildung zur Fahrlehrerin über 11.800 Euro aus. Die Kosten darf das Finanzamt nun nicht mehr kappen (Az. VI R 120 / 01). Das seien vorweggenommene Werbungskosten, weil die Arbeitslose nach der Umschulung als Fahrlehrerin arbeite.
Heutzutage übe ein Arbeitnehmer nicht mehr den ursprünglich erlernten Beruf ein Leben lang ausbegründeten die Richter ihre geänderte Absicht. Um beruflich weiterzukommen, müsse er sich ständig weiterbilden.
[Finanztest 2 / 2003]
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